1. Allgemeine Geschäftsbedingungen
    Für unsere Kaufverträge, Werkverträge, Werklieferungsverträge und Dienstleistungen gelten die nachstehenden Bedingungen. Anderslautende Bedingungen des Auftraggebers gelten nicht.
  2. Unterlagen
    An allen mit den Angeboten versandten Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.
    Die auftragsbezogenen notwendigen Qualitätsprüfungen und ihre Dokumentation erfolgen ausschließlich auf Anforderung und in schriftlicher Absprache mit dem Kunden. Darüber hinausgehende auftragsbezogene Prüfungen und Dokumentationen finden in der Regel nicht statt. Alle besonderen Qualitätsdokumente wie z.B. Qualitätsvereinbarungen, Prüf- und Prozesslenkungspläne werden nur auf Anforderung gemeinsam mit dem Kunden erstellt und schriftlich vereinbart. Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
  3. Angebot und Vertragsschluss
    Unsere Angebote sind für die Dauer von 14 Werktagen ab Datum des Angebots verbindlich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
  4. Zahlungsbedingungen
    oweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungsbeträge innerhalb von 10 Kalendertagen nach Rechnungserstellung ohne jeglichen Abzug zur Zahlung fällig. Bei Bereitstellung größerer Materialmengen oder Sondermaterialien sind wir berechtigt, Vorauszahlungen zu verlangen.
  5. Liefer- und Leistungsbedingungen
    Lieferfristen und Termine werden von uns grundsätzlich eingehalten; rechtsverbindlich sind sie jedoch nur bei einer schriftlichen Bestätigung durch uns. Bei Lieferverzögerungen, die bei uns oder unseren Zulieferern durch höhere Gewalt eingetreten sind, haften wir nicht. Falls wir eine Frist überschreiten sollten, sind uns in jedem Falle angemessene Nachfristen zu setzen. Ein Schadensersatz wegen verspäteter Lieferung ist ausgeschlossen, es sei denn, die Nichteinhaltung eines schriftlich bestätigten Liefertermins beruht auf einem uns nachgewiesenen Verschulden. Bei nachträglich gewünschten Auftragsänderungen und bei Sonderbestellungen ist jeder Ersatzanspruch oder ein Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
  6. Insolvenz Kündigung
    Wir können den Vertrag kündigen, wenn der Auftraggeber seine Zahlungen einstellt, von ihm oder zulässigerweise von uns oder einem anderen Gläubiger das Insolvenzverfahren (§§14 und 15 InsO) bzw. ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt ist, ein solches Verfahren eröffnet wird oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.
  7. Gewährleistung
    Wir gewährleisten, dass unsere Arbeiten frei von Sach- und Rechtsmängeln sind. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr. Diese Verjährungsfrist gilt nicht für nicht mangelbezogene Schadenersatzansprüche, hier insbesondere deliktsrechtliche Ansprüche.
  8. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Ablieferung, spätestens mit der Abnahme.
  9. Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach dem Empfang zu untersuchen und uns Mängel innerhalb von 5 Werktagen anzuzeigen. Unterlässt der Besteller die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können und sich später zeigen, müssen unverzüglich nach der Entdeckung angezeigt werden; andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
  10. Werden Änderungen an den Waren vorgenommen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Auftraggeber nicht widerlegen kann, dass der Mangel durch diese Änderung herbeigeführt wurde.
  11. Im Rahmen der allgemeinen Gewährleistung sind folgende Besonderheiten zu beachten:
    1. Die vom Auftraggeber zur Bearbeitung übergebenen Waren werden von uns unter dem folgenden Vorbehalt übernommen: Die Ware muss für die beauftragte Bearbeitung geeignet und insbesondere sinnvoll positionierbar sein.
    2. Für die Entfettung in der chemischen Vorbehandlung gilt, dass die Teile frei von Graphit, Talkum, Molybdänsulfid und Silikonöl sein müssen. Die verwendeten Öle und Fette müssen mit dem von uns eingesetzten chemischen Entfettungsmittel rückstandsfrei entfernbar sein.
    3 Hohlkammerprofile und Konstruktionen aus solchen Profilen sind für eine Vorbehandlung mit flüssigen Mitteln seitens des Auftraggebers mit Bohrungen oder Öffnungen zum einwandfreien Ein- und Auslauf der Vorbehandlungsmittel zu versehen.
    4. Für die Beschichtung auf bereits beschichteten Flächen kann keine Gewährleistung übernommen werden. Vor allem verzinkte Flächen, wird keine Gewärleiustung garantiert.
    5. Für die Beschichtung von Material mit schlechten (z.B. Zunder, Rauigkeit) oder korrodierten Oberflächen kann keine Gewährleistung übernommen werden.
    Bei verzinkter Ware wird aufgrund des von uns nicht beeinflussbaren Untergrundes die Gewährleistung abgelehnt, insbesondere Ausgasung, Haftungsstörungen und Rauigkeiten können nicht als Reklamation anerkannt werden. Dieser Vorbehalt gilt auch für die Beschichtung von eloxierten Teilen, Gussteilen sowie von entlackten oder gestrahlten Teilen mit Fugen.

    6. Für die Lichtbeständigkeit von Farbtönen wird keine Gewährleistung übernommen. Es können lediglich die Lichtechtheitswerte der Farbwerke angegeben werden, die bei Einhaltung aller notwendigen Bedingungen erzielt werden. Geringe Farbabweichungen sind zulässig und mindern nicht die Gebrauchstauglichkeit der Waren.
    7. Für etwaige bei der üblichen bzw. vereinbarten Bearbeitung entstandene Formänderungen, Risse oder dergleichen z.B. aufgrund der Vorbehandlung können wir keine Gewährleistung übernehmen. Insbesondere gilt dies auch für die Maß- oder Passgenauigkeit beweglicher Teile.
    8. Unsere anwendungstechnische Beratung in Wort, Schrift und durch Versuche erfolgt nach bestem Wissen, gilt jedoch nur als unverbindlicher Hinweis, auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter und befreit den Auftraggeber nicht von der eigenen Prüfung der von uns gelieferten Beschichtung (Produkte) auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke, da Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der von uns beschichteten Produkte außerhalb unserer Kontrollmöglichkeiten erfolgen und daher ausschließlich im Verantwortungsbereich das Auftraggebers liegen.
  12. Eigentumsvorbehalt
    1.Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Bei Verträgen mit Unternehmen behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zu vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
    2. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist.
    3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Auftraggebers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
  13. Haftungsbeschränkung
    Jede Haftung ist begrenzt auf den Rechnungswert unserer an dem Schaden stiftenden Ereignis unmittelbar beteiligten Leistung, sofern nicht der Auftraggeber bei Vertragsschluss auf seine Kosten eine Überprüfung der bearbeiteten Ware auf eine unzureichende Haftung der Beschichtung beauftragt. Für vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln sowie Verletzungen des Lebens, des Körpers und der Gesundheit haften wir unbeschränkt.
  14. Schlussbestimmungen
    1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
    2. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Osnabrück. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
    3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Auftraggeber einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Reglung soll durch eine Reglung ersetzt werden, deren beabsichtigter wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Reglung möglichst nahe kommt.